gomedix Ärztevermittlung
Allgemeine Geschäftsbedingungen der gomedix GmbH
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Vermittlung ärztlichen Personals zwischen der gomedix GmbH, Königstraße 34, 33330 Gütersloh (nachfolgend „gomedix“) und dem Auftraggeber (Klinik, Krankenhaus, MVZ, Praxis oder sonstige medizinische Einrichtung, nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie richten sich nicht an Verbraucher.
(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge zwischen gomedix und dem Auftraggeber, auch wenn ihre Geltung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.
(4) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, gomedix hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn gomedix in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Gegenstand der Leistung
(1) gomedix erbringt Leistungen der Personalvermittlung, d. h. den Nachweis und/oder die Vermittlung von Ärztinnen und Ärzten (nachfolgend „Kandidat:innen“) zum Zweck einer Festanstellung beim Auftraggeber. Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG ist nicht Gegenstand dieser AGB.
(2) gomedix schlägt dem Auftraggeber geeignete Kandidat:innen vor („vorgeschlagene Kandidat:innen“) und stellt hierzu Kandidatenprofile – auf Wunsch zunächst anonymisiert – zur Verfügung.
(3) gomedix schuldet ein sorgfältiges Bemühen um eine passende Vermittlung, nicht jedoch den Vermittlungserfolg selbst. Ein Anspruch des Auftraggebers auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht. Eigenschaften und Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidat:innen sowie deren schriftliche oder mündliche Angaben stellen keine Zusicherungen von gomedix dar.
(4) Das Vertragsverhältnis ist nicht exklusiv. Der Auftraggeber ist berechtigt, weitere Dienstleister mit der Suche zu beauftragen; gomedix ist berechtigt, für andere Auftraggeber geeignetes Personal zu suchen.
(5) gomedix schuldet keine Rechtsberatung. Auf Wunsch benennt gomedix dem Auftraggeber einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
§ 3 Zustandekommen des Vermittlungsvertrages
(1) Der Vermittlungsvertrag kommt durch Abschluss eines gesonderten Vermittlungsvertrages, durch die Anforderung eines Kandidatenprofils oder durch die Aufnahme von Gesprächen mit einer/einem von gomedix vorgeschlagenen Kandidat:in zustande.
(2) Diese AGB sind Bestandteil jedes zwischen gomedix und dem Auftraggeber geschlossenen Vermittlungsvertrages. Bei Widersprüchen zwischen einem individuellen Vermittlungsvertrag und diesen AGB gehen die Regelungen des individuellen Vermittlungsvertrages vor.
§ 4 Vertraulichkeit und Kandidatenunterlagen
(1) Alle von gomedix übermittelten Kandidatenprofile, Unterlagen und Informationen sind vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die interne Besetzungsentscheidung des Auftraggebers bestimmt.
(2) Eine Weitergabe an Dritte – einschließlich mit dem Auftraggeber verbundener Unternehmen – ist ohne vorherige Zustimmung von gomedix in Textform nicht gestattet.
(3) Führt eine unbefugte Weitergabe dazu, dass ein Dritter die/den vorgeschlagene:n Kandidat:in einstellt, steht gomedix das Vermittlungshonorar in voller Höhe zu, als hätte der Auftraggeber selbst eingestellt.
(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 5 Vermittlungshonorar
(1) Das Vermittlungshonorar wird ausschließlich erfolgsbasiert geschuldet. Der Honoraranspruch entsteht, wenn zwischen dem Auftraggeber (oder einem mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen) und einer/einem von gomedix vorgeschlagenen Kandidat:in ein Dienst- oder Arbeitsvertrag zustande kommt.
(2) Für das Entstehen des Honoraranspruchs genügt, dass die Leistung von gomedix für das Zustandekommen des Vertrages mitursächlich war. Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Dienstantritts kommt es nicht an.
(3) Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob die Einstellung auf der ursprünglich angefragten oder auf einer anderen Position und zu anderen als den ursprünglich geplanten Bedingungen erfolgt.
(4) Die Höhe des Vermittlungshonorars richtet sich nach dem jeweiligen individuellen Vermittlungsvertrag. Sie bemisst sich in der Regel entweder als prozentualer Anteil des Brutto-Jahresgehalts der/des Kandidat:in oder als Festhonorar gestaffelt nach Positionsebene (Assistenzarzt, Facharzt, Oberarzt, Leitender Oberarzt, Chefarzt/Primararzt).
(5) Maßgebliches Brutto-Jahresgehalt im Sinne dieser AGB ist die Gesamtheit der Brutto-Jahresbezüge der/des Kandidat:in aus dem Anstellungsverhältnis mit dem Auftraggeber (bei unterstellter durchgängiger Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten), einschließlich 13./14. Gehalt, anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld, anteiliger Prämien- und Sonderzahlungen sowie geldwerter Vorteile (z. B. Dienstwagen); für variable Vergütungsbestandteile wird ein Zielerreichungs- und Auszahlungsgrad von 100 % unterstellt.
(6) Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 6 Fälligkeit und Zahlung
(1) Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten des Vermittlungshonorars – insbesondere eine etwaige Aufteilung in Teilbeträge (z. B. bei Stellenantritt und nach Ablauf der Probezeit) – richten sich nach dem jeweiligen individuellen Vermittlungsvertrag.
(2) Soweit der individuelle Vermittlungsvertrag keine abweichende Regelung enthält, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist gomedix berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen.
(3) Bei Vermittlungen an Auftraggeber in Österreich erfolgt die Rechnungsstellung im Reverse-Charge-Verfahren (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger); die Rechnung wird insoweit ohne Umsatzsteuer ausgestellt.
(4) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7 Kandidatenschutz
(1) Stellt der Auftraggeber oder ein mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen eine/einen von gomedix vorgeschlagene:n Kandidat:in innerhalb von 12 Monaten ab der ersten Vorstellung ein, entsteht das Vermittlungshonorar in voller Höhe – auch dann, wenn die Einstellung für eine andere als die ursprünglich angefragte Position erfolgt.
(2) Dies gilt auch, wenn die Einstellung erst nach einer zwischenzeitlichen Ablehnung oder einer Unterbrechung des Auswahlprozesses zustande kommt, sowie ungeachtet einer etwaigen vorherigen Beendigung des Vermittlungsvertrages.
§ 8 Mitteilungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber informiert gomedix unverzüglich in Textform über das Zustandekommen eines Dienst- oder Arbeitsvertrages mit einer/einem vorgeschlagenen Kandidat:in und teilt die für die Honorarberechnung erforderlichen Eckdaten mit (insbesondere Position, Eintrittsdatum und – soweit maßgeblich – das vereinbarte Brutto-Jahresgehalt).
(2) Verweigert der Auftraggeber die Auskunft über das maßgebliche Brutto-Jahresgehalt, ist gomedix berechtigt, das Honorar auf Grundlage eines für die Qualifikation und Position der/des Kandidat:in marktüblichen Brutto-Jahresgehalts zu berechnen und in entsprechender Höhe geltend zu machen.
§ 9 Keine Gewähr für Kandidatenangaben und Eignung
(1) gomedix prüft die von Kandidat:innen gemachten Angaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, übernimmt jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit, für die fachliche oder persönliche Eignung der/des Kandidat:in oder für deren/dessen Verbleib beim Auftraggeber.
(2) Die Prüfung der berufs- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die konkrete Tätigkeit – insbesondere Approbation, Berufserlaubnis und erforderliche Facharzt- bzw. Zusatzqualifikationen – obliegt dem Auftraggeber.
§ 10 Haftung
(1) gomedix haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet gomedix nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung von gomedix für Schäden, die durch eine/einen vorgeschlagene:n oder eingestellte:n Kandidat:in verursacht werden, sowie für deren/dessen Eignung oder Arbeitsleistung ist ausgeschlossen.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.
§ 11 Datenschutz und Freistellung
(1) gomedix verarbeitet personenbezogene Daten nach den Vorgaben der DSGVO. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von gomedix. Die Weitergabe von Kandidatendaten an den Auftraggeber erfolgt ausschließlich mit der Einwilligung der jeweiligen Kandidat:in.
(2) Der Auftraggeber behandelt die ihm überlassenen Kandidatendaten vertraulich und im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Er stellt gomedix von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen geltend gemacht werden.
(3) Die Verpflichtungen aus diesem Paragraphen bestehen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 12 Schriftform und Änderungen
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Vermittlungen an Auftraggeber mit Sitz in Österreich kann im individuellen Vermittlungsvertrag eine abweichende Rechtswahl und ein abweichender Gerichtsstand vereinbart werden.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Gütersloh, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. gomedix ist berechtigt, den Auftraggeber auch an einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Regelung, die die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vernünftigerweise vereinbart hätten.